Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend kurz „AGB“) gelten für Verträge der Bonareto GmbH (nachfolgend Auftragnehmer oder Bonareto) mit ihren Kunden (Auftraggebern), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Sollten Verträge oder Vertragsbestandteile in einzelnen Punkten den AGB widersprechen, gehen individuelle Vereinbarungen den AGB vor.

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

1.1 Die von Bonareto abgeschlossenen Verträge sind, sofern nicht im Auftrag oder an anderer Stelle ausdrücklich anders vereinbart, Dienstleistungsverträge. Vertragsgegenstand ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet Bonareto nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Stellungnahmen und Empfehlungen der Bonareto bereiten die unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers vor, können sie jedoch in keinem Fall ersetzen. Dabei berät und unterstützt Bonareto den Kunden bei der Durchführung seines Projekts, der Kunde ist jedoch für die allgemeine Steuerung und Kontrolle seines Projektes selbst verantwortlich. Bonareto erbringt ihre Dienstleistungen in eigener Verantwortung.

1.2. Für den Umfang der vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist der im Einzelfall abzuschließende Auftrag maßgebend. Ein vom Kunden unterschriebenes Angebot gilt als Auftrag. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten (Projektleitern) beider Seiten unterzeichnet sind. Für die Erbringung der Dienstleistungen wird ein Umfang an Arbeitstagen (AT) bzw. Arbeitsstunden (Std) geschätzt und veranschlagt. Sollte der geschätzte Aufwand um mehr als 10% überschritten werden, so sind Nachverhandlungen zum Leistungsumfang erforderlich. Überschreitungen bis 10% werden vom Auftrag des Kunden abgedeckt.

1.3. Die Arbeitsleistung wird in Absprache erbracht. Sollte aufgrund terminlicher Verschiebungen, Krankheit oder Urlaub vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht werden können, so besteht für die Bonareto die Möglichkeit, diese in Abstimmung zu anderer Zeit zu leisten. Es ist Aufgabe der Bonareto, die zeitgerechte Fertigstellung der Arbeitsergebnisse sicherzustellen, soweit es ihre Arbeitsorganisation betrifft und in ihrem Einfluss steht.

1.4. Bonareto ist bestrebt, ihre Verpflichtungen unter Einhaltung der im Auftragsdokument genannten Zeitpunkte oder Zeiträume zu erfüllen. Die Parteien sind sich einig, dass alle im Auftragsdokument genannten Zeitpunkte und Zeiträume nur zu Planungs- und Schätzungszwecken vorgesehen und nicht vertraglich bindend sind.

1.5. Die Bonareto übt die Tätigkeit in den eigenen Räumlichkeiten aus, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde.

2. Mitwirkung

2.1. Die Leistungserbringung durch Bonareto hängt von der Zusammenarbeit des Kunden mit Bonareto und von der Erfüllung der in dieser Vereinbarung genannten Verantwortlichkeiten des Kunden ab. Generell beschränken sich Anfragen von Bonareto auf diejenigen Fragen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde wird Bonareto alle Informationen, Unterlagen, Materialien und Auswertungen zur Verfügung stellen, die Bonareto für die Erbringung der Leistungen vernünftiger Weise benötigt. Die Informationspflicht des Auftraggebers beinhaltet alle Umstände, Erkenntnisse und Tatsachen, die ihm bekannt sind, er wird diese Informationen auch ungefragt an Bonareto weiterleiten.  Eine Bereitstellung erfolgt bei entsprechender Nachfrage kurzfristig. Die Bonareto wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben sowie Angaben zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, als richtig und vollständig zu Grunde legen. Soweit die Bonareto Unrichtigkeiten oder nicht plausibel erscheinende Angaben feststellt, wird sie hierauf hinweisen. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Auswertungen ist nicht Gegenstand des durch den Auftraggeber erteilten Auftrages, es sei denn, eine Prüfung dieser Unterlagen ist besonders vertraglich vereinbart und unter Beachtung gesetzlicher Regelungen (insb. Rechtsberatungsgesetz und Steuerberatungsgesetz) auch zulässig. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden durch die Bonareto auf Grund der geltenden Bestimmungen weder zugesagt noch erbracht.

2.2. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter Bonareto in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass Bonareto in angemessenem Umfang auf Führungskräfte und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann, damit die Leistungserbringung ermöglicht wird. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen.

2.3. Falls der Kunde selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte Informationen, Unterstützung oder Material Dritter für ein Projekt verwendet oder Bonareto zur Verfügung stellt, deren Arbeit Auswirkungen auf die Leistungserbringung durch Bonareto haben kann, stellt der Kunde sicher, dass entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Dritten geschlossen wurden, die es Bonareto ermöglichen, die Leistungen unter dieser Vereinbarung zu erbringen. Der Kunde ist für das Management der Dritten und die Qualität ihrer Arbeitsleistung verantwortlich. Der Kunde ist für die fehlerfreie Funktionsfähigkeit der durch ihn zur Verfügung gestellte Hardware, Software oder Kommunikationsgeräte Dritter verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendet werden.

2.4. Bonareto ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie mit der Bonareto verbundene Unternehmen heranzuziehen. In jedem Falle hat Bonareto dafür zu sorgen, dass die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht aus dieser AGB (vgl. Abschnitt 3) auch von dem Dritten beachtet werden und diese sich schriftlich zur Einhaltung verpflichten.

3. Datenschutz & Verschwiegenheitspflicht

3.1. Die Bonareto verpflichtet sich nach Maßgabe der Gesetze und nach genereller vertraglicher Vereinbarung über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber die Bonareto schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch im gleichen Umfang für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bonareto sowie für mit der Bonareto verbundene Unternehmen.

3.2. Diese Verpflichtung besteht nach dem Selbstverständnis des übernommenen Auftrages nicht gegenüber ausdrücklichen Adressaten der Auswertung. Bonareto ist insoweit von der Verschwiegenheit entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen der von ihr abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bonareto erforderlich ist.

3.3. Die Bonareto ist berechtigt, die Leistungserbringung gegenüber Kunden und potenziellen Kunden als Hinweis auf die Erfahrungen der Bonareto zu erwähnen.

4. Schutz des geistigen Eigentums

Die im Rahmen des Auftrages von Bonareto gefertigten Dokumente (Protokolle, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe etc.) werden vom Kunden nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert. Die Nutzung der erbrachten Leistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die Bonareto Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein eingeschränktes, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

5. Kündigung

Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit mit den gesetzlichen Regelungen sowie individuellen vertraglichen Regelungen und diesen AGB vereinbar, steht Bonareto für bereits erbrachte Leistungen eine Vergütung in Höhe der nachgewiesenen, bis dahin erbrachten Arbeitszeiten sowie der Ersatz von Entgelten aus Fremdleistungen sowie ein Spesenersatz zu. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass Bonareto den Vertrag wegen fehlender Unterstützung durch den Auftraggeber oder aus anderem wichtigem Grund abbricht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung ist Bonareto berechtigt, Personen oder Firmen über die Kündigung zu informieren, zu denen Kontakt im Rahmen der Auftragsdurchführung bestanden hat.

6. Gewährleistungen

Jede durch Bonareto vorgenommene Beurteilung bzw. Bewertung erfolgt unter Zugrundelegung vielfältiger, teilweise zukunftsbezogener Annahmen. Dies beinhaltet generell auch bei höchstmöglicher angewendeter Sorgfalt das Risiko einer Fehleinschätzung. Aus diesem Grunde übernimmt Bonareto keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder anderen Ergebnisses, es sei denn ein solches wurde explizit vertraglich vereinbart.

7. Leistungsverzug, Leistungsverhinderung

7.1. Leistungsverzug auf Seiten der Bonareto ist nur dann gegeben, wenn diese im Vertrag festgehaltene Fristen überschreitet und wenn zudem diese Überschreitung durch Bonareto zu vertreten ist. Eine nicht von Bonareto zu vertretende Verzögerung liegt im Falle des unvorhergesehenen Ausfalls des für die Auftragsdurchführung vorgesehenen bzw. mit dem Auftraggeber vereinbarten Beraters oder Mitarbeiters vor. Ebenso ist ein nicht verschuldeter Leistungsverzug im Falle des Vorliegens höherer Gewalt sowie anderer, bei Vertragsabschluss von Bonareto nicht vorhersehbarer Ereignisse vor, welche die Leistung insgesamt oder zumindest die fristgerechte Leistungserstellung unmöglich machen oder in nicht zumutbarer Weise erschweren. Der höheren Gewalt stehen Streik oder ähnliche Umstände gleich, durch die Bonareto direkt oder indirekt an der (fristgerechten) Leistungserstellung gehindert wird.

7.2. Sind Leistungshindernisse vorübergehend, so ist Bonareto berechtigt, die Erfüllung der Leistung über die Dauer der Hinderung hinaus zu verlängern. Sollten die Hinderungsgründe von Dauer sein, so wird Bonareto aus den Vertragspflichten frei.

7.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.

8. Mängelbeseitigung

Für die Mängelbeseitigung gelten die gesetzlichen Regelungen in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

9. Haftungsbeschränkungen, Versicherungsschutz

9.1. Die Dienstleistung der Bonareto erfolgt in enger Abstimmung mit und nach Beauftragung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer setzt nur die Beschlüsse des Auftraggebers um, handelt demnach in dessen Auftrag und wird von jeder Verantwortung für die Folgen freigestellt. Eine Übernahme von Verantwortung für die Beschlüsse des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

9.2. Kommen Fehler in der Auftragsdurchführung dadurch zustande, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt oder durch Zeitüberschreitungen, die der Auftraggeber durch eigene Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder mitverursacht hat, ist insoweit eine Haftung von Bonareto ausgeschlossen.

9.3. Bonareto übernimmt keinerlei Haftung für Verluste, Schäden oder Mängel im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, die auf ungenaue, unvollständige oder anderweitig fehlerhafte Informationen und Materialien des Kunden zurückzuführen sind.

9.4. Bonareto haftet für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit nur dann, wenn und soweit diese Schäden auf Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist. Eine Haftung von Bonareto für Verzugsschäden sowie bei Unmöglichkeit der Leistung sowie aus positiver Vertragsverletzung ist nur dann gegeben, wenn und soweit Bonareto bzw. von ihr zu vertreten ihre Mitarbeiter oder zulässig beauftragte Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

9.5. Der Anspruch des Auftraggebers gegen Bonareto auf Ersatz eines gemäß den vorstehenden Absätzen fahrlässig verursachten Schadens wird auf 50.000,00 (fünfzigtausend) Euro begrenzt. Soweit der Auftraggeber eine höhere Versicherungssumme vereinbaren will, so hat er dies Bonareto rechtzeitig vor dem endgültigen Vertragsabschluss mitzuteilen. Die für die höhere Versicherungsleistung im Einzelfall fällige Versicherungsprämie übernimmt der Auftraggeber in diesem Falle in voller Höhe zusätzlich zur fälligen Vergütung der Bonareto.

9.6. Für Schäden, die durch Zeitüberschreitungen der Bonareto erfolgen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die in Absatz 9.5 genannte Höhe begrenzt. Sollte diese Zeitüberschreitung durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers verursacht oder mit verursacht worden sein, so ist der Auftragnehmer von jeglicher Verantwortung und Haftung freizustellen.

9.7. Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch mit Abschluss des Beratungsprojektes.

10. Vergütung, Preise, Kosten, Rechnungstellung, Fälligkeit

10.1. Eine Vergütung für erbrachte Leistungen bis zur Beendigung des Dienstleistungsauftrages wird ausdrücklich vereinbart. Bonareto kann für die erbrachten Leistungen angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Basis für die Vergütung sowie hierauf fällige Abschlagszahlungen sind die aufgewendete und nachgewiesene Arbeitszeit nach Stunden– bzw. Tagessätzen oder Festpreise für das vertraglich vereinbarte Projekt. Die vereinbarte Vergütung sowie die in Rechnung gestellte zusätzliche Arbeitsleistung werden jeweils zum Monatsende fällig.

10.2. Die Leistungen werden auf Zeit- und/oder Materialbasis erbracht. Alle Gebühren für die Leistungserbringung, die im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlen sind, verstehen sich zuzüglich Reisekosten und Spesen sowie sonstigen angemessenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen.

10.3. Gespräche, die in Folge eines Erstgespräches zur weiteren Auftragsklärung vereinbart werden, werden zu den bestehenden Tagessätzen zuzüglich An- und Abfahrtszeiten zuzüglich Reisekosten abgerechnet.

10.4. An- und Abfahrzeiten werden dem Kunden mit dem halben Stundensatz in Rechnung gestellt. Nachgewiesene Spesen und Auslagen im Rahmen der Auftragsabwicklung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.5. Zusätzliche Kosten fallen nur nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber an und gehen zu seinen Lasten.

10.6. Gebühren und Aufwendungen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Steuern, die von Bonareto in einer Rechnung ausgewiesen werden.

10.7. Grundsätzlich gilt für alle Gebühren, Leistungen und Kosten: a) Alle Beträge werden in Euro angegeben. b) Das Honorar wird lt. Rechnung und beigefügtem Leistungsnachweis (Arbeitszeit/-inhalt) abgerechnet. c) Die Begleichung der Rechnung erfolgt unbar binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto der Bonareto. d) Ist 30 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann Bonareto Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.

10.8. Im Falle von Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Bonareto berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend auszusetzen, bis die Rückstände ausgeglichen sind. Die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und stellen keinen durch Bonareto zu vertretender Leistungsverzug dar.

10.9. Preisbindung. Die bei der Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Die gilt nicht für Festpreisangebote.

10.10. Die Zurückbehaltung des vereinbarten Honorars und eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Bonareto ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

11. Abtretung von Rechten

Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis mit der Bonareto darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgen.

12. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen der Schriftform und Anerkennung durch Bonareto. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

13. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB jetzt oder zukünftig ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist schnellstmöglich durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, welche der unwirksamen von ihrem erkennbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt her am nächsten kommt.

14. Geltendes Recht & Gerichtsstand

14.1. Der Auftragnehmer und Bonareto stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten beider Parteien in Verbindung mit dieser Vereinbarung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.

14.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.